Wohnungseigentümer kann nicht zur tätigen Mithilfe verpflichtet werden (Eigenleistung)

Die Mehrheitsherrschaft innerhalb einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft bedarf der Legitimation durch eine Kompetenzzuweisung, die sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben kann. Auch soweit eine Angelegenheit gemäß § 15, § 21 oder § 22 WEG der Regelung durch Mehrheitsbeschluss zugänglich ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

Danach können die Wohnungseigentümer zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht nicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden.

Die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten hat in dem für die Beschlusskompetenz maßgeblichen Innenverhältnis der Wohnungs-eigentümer gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nicht der einzelne Eigentümer, sondern der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft sicherzustellen.

Im Ergebnis bleibt den Wohnungseigentümern also nur die Beschäftigung eines Arbeitnehmers (z.B. Minijob) oder die Beauftragung einer Firma.

Durch den BGH ausdrücklich unbeantwortet bleibt wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit die Frage, wie bezüglich derjenigen Arbeiten zu entscheiden ist, die “typischerweise” in der Hausordnung geregelt sind, z. B. Treppenhausreinigung.

BGH V ZR 161/11 vom 9.3.2012