Sachverhalt:
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt. Die GEMA nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern wahr. Die verklagte Wohnungseigentümergemeinschaft besteht aus 343 Wohneinheiten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die GEMA ist der Auffassung, die Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Die GEMA hat die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Schadensersatz verklagt.

Entscheidung:
Der BGH gibt der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch den Betrieb der Kabelanlage nicht die von der GEMA gerügten Rechte verletzt. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe voraus. Die Öffentlichkeit einer Wiedergabe setzt voraus, dass einer “unbestimmten Zahl potentieller Adressaten” der Zugang zu denselben Werken und Leistungen eröffnet wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf “besondere Personen” beschränkt ist, die einer “privaten Gruppe” angehören. Die Sendesignale von der Wohnungseigentümergemeinschaft werden ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheidet sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im Ergebnis liegt keine Wiedergabe für die Öffentlichkeit vor.